Rn 7

Die formlose empfangsbedürftige Erklärung des entgegenstehenden Willens, welche durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann, muss der anderen Partei binnen zwei Wochen zugehen. Die rechtzeitige Erklärung ggü dem Gericht ist nicht ausreichend (LG Berlin NZM 01, 40 [LG Berlin 31.03.2000 - 64 S 534/99]). Aus der Erklärung muss für den objektiven Empfänger erkennbar sein, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht gewollt ist. Str ist, ob bei Vermietermehrheit die Erklärung eines Vermieters genügt (dafür Rostock NZM 04, 423; Grüneberg/Weidenkaff § 545 Rz 8; dagegen Pütz WuM 04, 531).

 

Rn 8

Fristbeginn gem Satz 2 Nr 1 ist für den Mieter die Fortsetzung des Gebrauchs, für den Vermieter nach Satz 2 Nr 2 die positive Kenntnis hiervon. Bloßes Kennenmüssen genügt nicht (MüKo/Bieber § 545 Rz 15; Staud/Emmerich § 545 Rz 12). Nach dem Normzweck des § 545 kann die Erklärung schon vor Fristbeginn – zB im Kündigungsschreiben – abgegeben werden, da dann keine klärungsbedürftige Situation über die Fortsetzung des Mietverhältnisses mehr besteht, vgl Rn 1 (BGH NJW 10, 2124). Eine Wiederholung muss nicht erfolgen, da es keines zeitlichen Zusammenhangs des Widerspruchs mit dem Mietende bedarf (BGH NJW 10, 2124 [BGH 21.04.2010 - VIII ZR 184/09]).

 

Rn 9

Bsp: Die fristlose Kündigung verbunden mit dem vorsorglichen Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortführung (BGH NJW 10, 2124 [BGH 21.04.2010 - VIII ZR 184/09]) oder der Räumungsaufforderung (BGH NJW-RR 18, 714) oder unter Bezeichnung (§ 569 IV) des außerordentlichen Kündigungsgrundes (BGH NJW-RR 88, 76 [BGH 16.09.1987 - VIII ZR 156/86]); die Erhebung der Räumungsklage (BGH NJW 14, 2568 [BGH 25.06.2014 - VIII ZR 10/14] – die Zustellung wirkt gem § 167 ZPO zurück); die Erklärung, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur zu einer höheren Miete in Betracht kommt (BGH NJW-RR 86, 1020 [BGH 09.04.1986 - VIII ZR 100/85]) bzw dass die Mieträume anderweitig vermietet sind.

 

Rn 10

Die Beweislast für die Erklärung des entgegenstehenden Willens sowie den rechtzeitigen Zugang trifft diejenige Partei, die sich auf die Vertragsbeendigung beruft. Der Mieter muss ggf beweisen, dass der Vermieter bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Gebrauchsfortsetzung nach Mietende hatte (BGH NZM 98, 779 [BGH 08.07.1998 - XII ZR 116/96]).

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