Leitsatz (redaktionell)
(Pachtgebrauch durch Unterverpachtung: Fortsetzungsfiktion gemäß BGB § 568)
Setzt der Pächter einer Gaststätte nach Beendigung des Pachtvertrages den Gebrauch des Pachtobjekts dadurch fort, daß er es, wie schon vorher, dem Unterpächter beläßt, so tritt die Fortsetzungsfiktion gemäß BGB § 568 auch ein, wenn der Pächter einen entgegenstehenden - aber nicht erklärten - Willen hatte und dem Unterpächter den Besitz nicht mehr vermitteln wollte.
Orientierungssatz
(Zitierung)
Vergleiche BGH, 1969-01-08, VIII ZR 184/66, WM 4 1969, 298.
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 06.03.1985; Aktenzeichen 3 U 226/84) |
LG Osnabrück (Entscheidung vom 17.08.1984; Aktenzeichen 3 O 146/84) |
Fundstellen
Haufe-Index 542326 |
BB 1987, 509 |
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