Leitsatz (redaktionell)

(Pachtgebrauch durch Unterverpachtung: Fortsetzungsfiktion gemäß BGB § 568)

Setzt der Pächter einer Gaststätte nach Beendigung des Pachtvertrages den Gebrauch des Pachtobjekts dadurch fort, daß er es, wie schon vorher, dem Unterpächter beläßt, so tritt die Fortsetzungsfiktion gemäß BGB § 568 auch ein, wenn der Pächter einen entgegenstehenden - aber nicht erklärten - Willen hatte und dem Unterpächter den Besitz nicht mehr vermitteln wollte.

 

Orientierungssatz

(Zitierung)

Vergleiche BGH, 1969-01-08, VIII ZR 184/66, WM 4 1969, 298.

 

Normenkette

BGB §§ 568, 581 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 06.03.1985; Aktenzeichen 3 U 226/84)

LG Osnabrück (Entscheidung vom 17.08.1984; Aktenzeichen 3 O 146/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542326

BB 1987, 509

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