Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 28.09.1999; Aktenzeichen 5 C 168/99)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 28. September 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 5 C 168/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig. Insbesondere erreicht sie den notwendigen Wert der Beschwer (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dieser bestimmt sich bei einem Räumungsrechtsstreit nicht nach § 16 Abs. 2 GKG, der nur den Gebührenstreitwert regelt. Vielmehr bestimmt sich der Wert der Beschwer nach den §§ 39 ZPO (vgl. Zöller/Gummer, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., § 511 a, RN 12). Danach ergibt sich nach § 8 ZPO für das unbefristete Mietverhältnis ein Wert der Beschwer von jedenfalls (100,00 DM × 12 Monate × 25 Jahre =) 30.000,00 DM, weshalb der Streit der Parteien über die Höhe der Netto-/Bruttomiete offen bleiben kann.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

A.

Im Ergebnis ist dem Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung zu folgen, wonach sich das Mietverhältnis gemäß § 568 S. 1 BGB fortgesetzt hat; an dieser Wertung ändert auch der neue, weitergehende Vortrag der Kläger in zweiter Instanz nichts.

Soweit sie hierbei auf das Kündigungsschreiben vom 11. Februar 1999 abstellen, fuhrt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn es enthält weder einen Widerspruch gegen die Vertragsfortsetzung noch einen Hinweis auf § 568 BGB. Das Schreiben vom 11. Februar 1999 kann nicht als Widerspruch im Sinne dieser Vorschrift ausgelegt werden. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass der Widerspruch nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern sich auch aus den Umständen ergeben kann. Allerdings reicht die Antrage, ob auf Seiten des Beklagten Bereitschaft zur Herausgabe der Räume besteht, nicht aus. Denn es muss zwischen dem Herausgabeverlangen aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses einerseits und dem gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses gerichteten Widerspruch unterschieden werden (vgl. BGH Grundeigentum 1988, 139–141 = WuM 1988, 59–60 = ZMR 1988, 18–20). Erklärungen, die auf die Frage der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache abzielen, genügen als Widerspruch im Sinne des § 568 BGB nicht, weil nach dieser Vorschrift ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses, also des Vertrages, verlangt wird (vgl. BGH, a.a.O.).

Danach reicht das Schreiben vom 11. Februar 1999 nicht aus. Denn aus ihm ergibt sich zunächst nur der Wille, den Anspruch auf Rückgabe der Mietsache, der sich gemäß § 556 Abs. 1 BGB aus der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt, ggf. gerichtlich geltend zu machen. Der weitergehende Wille, auch für den Fall der Fortsetzung des Gebrauches durch die Beklagten trotz der Räumungsaufforderung der Verlängerung des Mietverhältnisses zu widersprechen, ist daraus nicht unmissverständlich erkennbar.

Die Klageerhebung konnte die Verlängerung des Mietverhältnisses selbst dann nicht mehr verhindern, wenn man in ihr einen Widerspruch im Sinne des § 568 BGB sieht. Denn die Klageschrift ist dem Beklagten erst am 20. August 1999 und damit nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 568 S. 1 BGB zugestellt worden. Auf eine Zustellung „demnächst” im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO können sich die Kläger nicht berufen (vgl. Schach in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozessrecht, 2. Aufl., Teil I, § 568 RN 2), weil es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt, für die § 270 Abs. 3 ZPO keine Anwendung findet.

B.

Die im Schriftsatz vom 2. März 2000 enthaltene Kündigung hat das Mietverhältnis ebenfalls nicht beendet. Soweit die Kläger die Kündigung auf § 554 a BGB stützen, ist die Kündigung unwirksam. Abgesehen davon, ob die Kläger den Beklagten zuvor hätten abmahnen müssen, reicht die Zutrittsverweigerung nicht aus. Dies stellt keinen derart schweren Vertragsverstoß dar, der den Klägern die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Gegebenenfalls müssen sie den Beklagten auf Zutrittsgewährung in Anspruch nehmen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung folgt daraus nicht. Ebensowenig kann die Kündigung in eine wirksame fristgemäße Kündigung umgedeutet werden. Denn auch für eine ordentliche Kündigung liegen keine hinreichenden Kündigungsgründe vor. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Parteien seit längerer Zeit wegen des Zutrittes zur Mietsache zwecks Kontrolle eines defekten Hoflichtes streiten, ist die jetzige Kündigung nicht geeignet, dass Mietverhältnis zu beenden. Denn der Vertragsverstoß – so er überhaupt bestehen sollte – würde dies nicht rechtfertigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Kinne, Reclam, Groth

 

Fundstellen

Haufe-Index 1257950

NJW-RR 2001, 513

NZM 2001, 40

ZMR 2000, 535

IPuR 2000, 42

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