Rn 28

Aufgrund der in IV 1 angeordneten entspr Anwendung der §§ 536b und 536d auf das Kündigungsrecht wegen Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs (II Nr 1) ist dieses bei Kenntnis des Mangels der Mietsache bei Vertragsschluss gem § 536b oder bei zulässiger Vereinbarung eines Haftungsausschlusses und fehlender Arglist des Vermieters (§ 536d) unter denselben Voraussetzungen wie die Mängelrechte ausgeschlossen. S Kommentierung zu § 536b, § 536d. Bei Mietermehrheit genügt schon die Kenntnis eines Mieters vom Mangel, weil nur alle zusammen kündigen können (BGH NJW 72, 249 [BGH 01.12.1971 - VIII ZR 88/70]). Hat der Mieter die gebotene Mängelanzeige unterlassen, muss er gem § 536c II Nr 3 zunächst eine angemessene Abhilfefrist setzen, bevor er wegen des betreffenden Mangels kündigen kann. § 543 IV 1 gilt nicht für die außerordentliche Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung nach § 569 I, gem 578 II auch nicht bei Gewerberaum.

 

Rn 28a

Ein weiterer Kündigungsausschluss folgt aus dem COVID-19-Abmilderungsgesetz (›CORONA-Gesetz‹): Gem Art 240 § 2 EGBGB sind bis zum 30.6.22 Kündigungen wegen Nichtzahlung der Mieten im Zeitraum 1.4.-30.6.20 ausgeschlossen, sofern die Nichtzahlung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Die Regelung ist für Wohn- und Gewerberaummietverträge zwingend (Art 240 § 2 II EGBGB). Der Zusammenhang zwischen Nichtzahlung der Miete und den Pandemie-Auswirkungen ist vom Mieter glaubhaft zu machen (zB durch Nachweis der Antragstellung/Gewährung staatlicher Leistungen, Arbeitgeberbescheinigung, Nachweis über Verdienstausfall).

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