Rn 4

Die Kündigung kann formlos erfolgen. § 568 sieht nur für die Wohnraummiete Schriftform vor. Eine konkludente Kündigung wurde zB vom LG Hamburg (ZMR 04, 38) angenommen, wenn der Vermieter erst selbst unwirksam gekündigt hatte und der Mieter später die Rückgabe der Mietsache avisierte. Ist im Mietvertrag die Kündigung durch eingeschriebenen Brief vereinbart (vgl Staud/Emmerich § 542 Rz 86; BAG MDR 08, 1344 [BAG 20.05.2008 - 9 AZR 382/07] zur unwirksamen doppelten Schriftformklausel), so ist hierin die wirksame Vereinbarung der Schriftform für die Kündigungserklärung zu sehen, sowie die separate Vereinbarung einer als besonders sicher angesehenen Übersendungsart. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass bei Zugang der schriftlichen Kündigung per einfachen Brief die Kündigung als formunwirksam und nichtig anzusehen wäre, da die Versendungsart nicht ›besondere Wirksamkeitsvoraussetzung‹ sein sollte. Wegen § 309 Nr 13 kann die Kündigung nicht an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden (vgl Naumbg NZM 00, 90 [OLG Naumburg 15.04.1999 - 7 U 94/98]).

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