Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinsforderung

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 01.04.1998; Aktenzeichen 5 O 3075/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01. April 1998 verkündete Schlußurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Magdeburg abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt.

II. Die Klage wird abgewiesen, soweit über sie nicht in dem am 18. März 1998 verkündeten Teilanerkenntnisurteil entschieden worden ist.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼ zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Wert der Beschwer: 512.639,07 DM für die Klägerin.

und beschlossen:

VI. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

VII. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 512.639,07 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Mietzins ohne Nebenkostenvorauszahlung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1996.

Das Amtsgericht Magdeburg – Gesamtvollstreckungsgericht – eröffnete das Gesamtvollstreckungsverfahren durch Beschluß vom 01. April 1996 und setzte den Beklagten als Verwalter ein.

Die nachmalige Gemeinschuldnerin und die Klägerin schlossen am 11. Januar 1994 einen Mietvertrag über Büroräume auf dem Grundstück M. straße 86 in M. (Bl. 7 18 d.A.). § 3 des Mietvertrages, der eine Länge von einer Seite hat, und § 16 lauten auszugsweise:

§ 3 Mietzeit

1. Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des

Objektes voraussichtlich am 31. Dezember 1994.

Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, gerechnet ab Übergabe des Mietobjektes.

5. Arbeiten zur Beseitigung der im Übergabeprotokoll festgehaltenen Mängel wird der Mieter auch nach seinem Einzug dulden.

Kündigung / Widerspruch haben – um wirksam zu sein – mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

§ 16 Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters

2. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

3. § 568 BGB ist ausgeschlossen.

Der Mietzins ohne die Nebenkostenvorauszahlung betrug nach einer vertraglich zugelassenen Neuberechnung der Mietfläche mit Schreiben vom 01. September 1995 (Bl. 21 d.A.), die sich nicht im Streit der Parteien befindet, 170.879,69 DM brutto.

Der Beklagte kündigte den Mietvertrag als Gesamtvollstreckungsverwalter mit Telefax vom 03. April 1996 (Bl. 23 d.A.), welches der Klägerin an diesem Tag zuging. Nachdem ihn die Klägerin auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen hatte, daß es nach § 3 des Mietvertrages eines eingeschriebenen Briefes bedürfe, kündigte der Beklagte das Mietverhältnis mit eingeschriebenem Brief vom 11. Mai 1996 vorsorglich zum 31. Dezember 1996.

Die Klägerin meint, daß die Kündigung am 03. April 1996 per Telefax unwirksam gewesen sei, weil § 3 Ziffer 5 des Mietvertrages vorsehe, daß die Kündigung als Wirksamkeitsvoraussetzung per eingeschriebenem Brief erfolgen müsse. Der Mietvertrag habe klargestellt, daß sowohl der Schriftform wie auch der Art der Übermittlung eine konstitutive Wirkung habe zukommen sollen. Die weitere Kündigung mit Einschreiben vom 11. Mai 1996 wirke erst zum 31. Dezember 1996, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 683.518,76 DM nebst 5 % Zinsen auf jeweils 170.879,69 DM seit dem 05.09.1996, 05.10.1996, 05.11.1996 und 05.12.1996 an sie zu verurteilen.

Der Beklagte hat die Klagforderung in Höhe von 170.879,69 DM nebst Zinsen (Mietzins für den Monat September 1996) anerkannt und im übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, daß er den Mietvertrag bereits vor dem Telefax vom 03. April 1996 in einen Telefongespräch zwischen ihm und der für die Klägerin in M. handelnden Frau P. mündlich gekündigt habe. Bereits vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens habe er als Sequester in einer Besprechung mit den Herren L. und K. darauf hingewiesen, daß er den Mietvertrag nach einer Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kündigen werde.

Der Beklagte hat gemeint, daß die Kündigung des Mietvertrages per Telefax vom 03. April 1996 wirksam gewesen sei. Regelmäßig werde mit der Vereinbarung einer Versendung mit eingeschriebenem Brief ein Wirksamkeitserfordernis nicht begründet. Die Art der Versendung solle nur den Zugang der Willenserklärung sicherstellen. § 9 GesO begründe ein Sonderkündigungsrecht des Verwalters und setze nur dessen Erklärung voraus. Die Kündigungserklärung sei weder formgebunden noch in einer anderen Weise eingeschränkt.

Di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge