Rn 21

Der Mieter, der einen nach § 540 nicht gegebenen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung behauptet, hat die entspr Vertragsklausel zu beweisen. Beim Kündigungsrecht des Mieters nach § 540 I 2 muss dieser beweisen, dass und wann (Zugang beim Vermieter) die Erlaubnis erbeten wurde. Verteidigt sich der Vermieter damit, dass er vor Ausspruch der Kündigung die Erlaubnis bereits erteilt habe, trifft ihn für seine Erklärung und den Zugang derselben die Beweislast. Der Vermieter ist für das Vorliegen eines wichtigen Grundes der Person des Dritten/Untermieters beweispflichtig.

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