Rn 15

Die – ggf nur faktische (Ddorf v 26.4.16, 10 U 3/16, Juris) – Gebrauchsüberlassung ohne Erlaubnis – oder nach deren wirksamem Widerruf (LG München I ZMR 16, 451) – des Vermieters an einen Dritten stellt grds (wenn kein Fall des § 565 gegeben ist, LG Berlin GE 16, 1579) ein vertragswidriges zur fristlosen Kündigung berechtigendes Verhalten dar (LG Berlin ZK 65 DWW 22, 136; AG Mitte WuM 22, 273; AG Hambg ZMR 03, 42; LG Berlin ZMR 17, 238). Im Wohnraummietrecht ist diese außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (inhaltlich) in Bezug auf die Kerntatsachen zu begründen, sie muss nicht nur schriftlich (formgerecht) erklärt werden (§ 568 I). Zum Wohnraummietrecht befand das AG Hamburg (ZMR 03, 42), dass der Anspruch auf Erteilung einer solchen Untervermietgenehmigung gerade nicht die Genehmigung selbst ersetze. Dies bedeutet, dass auch der Anspruch auf Erteilung der Untervermieterlaubnis das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht ausschließe. Dagegen hat das Amtsgericht Hambg-Bergedorf (Hambg GE 84, 141) dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung abgesprochen, wenn dieser verpflichtet war, seine Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen (arg § 242, Arglisteinrede). Ein Mieter ist dem Vermieter nach § 826 zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Erlass eines Räumungsurteils gegen ihn vorhersehen kann und vertragswidrig untervermietet, um die Vollstreckung zu verhindern oder zu erschweren (München ZMR 20, 28).

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