Rn 16

Der Hauptmieter haftet aus dem Untermietvertrag dem Untermieter für alle Pflichten, die ihn ggü dem Untermieter als Vermieter eines ›normalen Mietverhältnisses‹ treffen. Dies gilt insb dann, wenn der Hauptmieter bestimmte Vertragspflichten nicht erfüllen kann, weil ihm entspr Rechte ggü dem Eigentümer/Vermieter nicht zustehen. Im Extremfall besteht ein Schadensersatzanspruch anstatt der gesamten Leistung, wenn der Vermieter vom Untermieter erfolgreich die Herausgabe des Mietobjekts aus § 546 II oder § 985 verlangen kann. Fehlt es an einer Untervermieterlaubnis steht dem Schadensersatzanspruch selbst eine positive Kenntnis des Untermieters nicht entgegen, da in einem derartigem Fall eine Garantie des Hauptmieters angenommen wird, dass er die Erlaubnis des Vermieters/Eigentümers (noch) beschaffen könne und beschaffen werde (BGH NJW 96, 46 [BGH 04.10.1995 - XII ZR 215/94]). Außerdem kann der Untermieter bei infolge fehlender Untermieterlaubnis nicht gesichertem (künftigem) Mietbesitz des Untermieters ggf eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem § 543 II Nr 1 erfolgreich aussprechen; zum umgekehrten Fall BGH NZM 21, 886 [BGH 03.08.2021 - VIII ZR 329/19]: kein Kündigungsrecht des Untervermieters.

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