Rn 27

Als vAw zu berücksichtigende Einwendung ist die Minderung auch bei Säumnis des Mieters zu beachten. Die Minderungshöhe fällt nicht in die Darlegungslast des Mieters (BGH NJW 17, 1877 [BGH 21.02.2017 - VIII ZR 1/16]), sondern ist gerichtlich mit Hilfe von Sachverständigen oder Schätzung nach § 287 ZPO zu klären. Der Mieter kann auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete klagen, daneben Feststellung begehren, dass er – auch für die Vergangenheit – nur die geminderte Miete schuldet, und mit seinem Rückzahlungsanspruch ggü künftigen Mieten aufrechnen.

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