Rn 26

Neben der Mietminderung kann der Mieter gem § 536a Schadensersatz verlangen und nach § 543 das Mietverhältnis kündigen. Darüber hinaus kann der Mieter seinen Primäranspruch auf Mängelbeseitigung aus § 535 I 2 geltend machen bzw den Mietforderungen das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 entgegenhalten (s Rn 2). Dieses erstreckt sich jedoch nicht auf die Mietkaution aufgrund ihrer besonderen Eigenart als Sicherungsmittel (Celle NJW-RR 98, 585; Ddorf ZMR 00, 452). Der Mieter kann den Mangel iRv § 536 II (Verzug bzw Notmaßnahme) auch selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen. Hinsichtlich der zuviel gezahlten Miete hat der Mieter einen Bereicherungsanspruch aus § 812 (s Rn 23).

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