Rn 5
Als Teil des allgemeinen Mietrechts ist § 536 auf alle Mietverhältnisse anwendbar, über § 581 II auch auf Pachtverhältnisse, wobei für das Inventar die Sonderregelungen in §§ 582 ff gelten. Bei Landpacht verweist § 586 II auf § 536. Eine Übergangsregelung existiert nicht.
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