Rn 29

Bei einem Verstoß in der Phase der Vertragsanbahnung kann der Vermieter gem § 21 I 1 AGG ausnahmsweise (s Rn 34) im Einzelfall verpflichtet sein, mit einem Mietinteressenten einen Mietvertrag abzuschließen (Schmid-Räntsch FS Blank, 381, 393). Der benachteiligte Bewerber hat zwar nur einen Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Entscheidung über das von ihm abgegebene Vertragsangebot. Dieses schlägt aber in einen Kontrahierungszwang um, wenn der Vermieter über eine ausreichende Anzahl von vermietbaren Wohnungen verfügt und von ihm kein anderer Grund für die Ablehnung des Bewerbers vorgebracht wird (aA Armbrüster NJW 07, 1494); ferner dann, wenn dem Mieter der Nachweis gelingt, dass ihm ohne die Diskriminierung die Wohnung vermietet worden wäre. Sind alle möglichen Wohnungen bereits vermietet, liegt ggf ein Fall der Doppelvermietung vor (s dazu Rn 77). In einem laufenden Mietverhältnis muss der Vermieter eine Maßnahme, die den Mieter benachteiligt, zurücknehmen, zB eine Kündigung oder eine Mieterhöhung, oder eine Erlaubnis erteilen, zB eine Untermieterlaubnis (Hinz ZMR 06, 826, 829). Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann der Mieter nach § 21 I 2 AGG auf Unterlassung klagen. Der Vermieter (Rn 25) ist gem § 21 II 1 u 2 AGG auch verpflichtet, (ggf zusätzlich) Schadensersatz zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (s.a. Rn 43). Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der (potenzielle) Mieter eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (AG Tempelhof-Kreuzberg GE 15, 519, 520: 15.000 EUR). Daneben sind Ansprüche aus §§ 823 ff vorstellbar. Sämtliche Ansprüche nach § 21 I u II AGG muss der Mieter innerhalb einer materiellen Ausschlussfrist des § 19 V 1 AGG von zwei Monaten geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Mieter den Anspruch nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war, § 19 V 2 AGG.

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