Rn 6

Der Leasingvertrag ist, jedenfalls in Form des Finanzierungsleasings, ein atypischer Mietvertrag (BGH NZM 04, 340, 342 [BGH 04.02.2004 - XII ZR 301/01]; s dazu iE Anh zu §§ 488–515 (www.pww-oe.de) Rn 1 ff). Leasingverträge können auch unter der Bezeichnung ›Fondsmodell‹ oder ›Kooperationsmodell‹ auftreten oder mit sog ›Betreibermodellen‹ verbunden sein. Die Bezeichnung ändert nichts an der Bewertung als Leasingvertrag. Im Unterschied zum reinen Mietverhältnis sind sich die Parteien des Leasingvertrags – ohne dass dies erklärt werden muss – darüber einig, dass die vereinbarten Leasingraten nicht nur Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, sondern auch dazu bestimmt sind, den Kapitaleinsatz des Leasinggebers einschl des kalkulierten Gewinns zu tilgen (BGH MDR 98, 1284 [BGH 15.07.1998 - VIII ZR 348/97]). Beim betreuten Wohnen ist die isolierte Kündigung der Betreuungsvereinbarung nicht zulässig, wenn die Wohnanlage als Modell mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (BGH NZM 04, 22).

 

Rn 7

Ein Mietkauf ist ein Mietvertrag, der mit einem angebotenen oder durch Ausübungserklärung des Mieters bedingten Kaufvertrag verbunden ist (Hügel/Salzig A. Rz 8; s.a. BGH NJW 02, 133, 134 [BGH 12.09.2001 - VIII ZR 109/00]). Gegenstand des Vertrags ist die zunächst mietweise Überlassung der Mietsache verbunden mit der Einräumung des Rechtes oder sogar der Pflicht, durch einseitige Erklärung die Sache unter Anrechnung der bis dahin gezahlten Mieten auf den Kaufpreis zu erwerben (BGH WuM 90, 1307). Der käufliche Erwerb der Mietsache ist gewollt und Ziel des Vertrags (Schlosser MDR 03, 70, 71). Miet- und Kaufrecht sind jew getrennt auf die jeweiligen Bereiche anzuwenden. Bei einer Leistungsstörung im mietrechtlichen Bereich gelten §§ 535 ff, im kaufrechtlichen Teil §§ 433 ff (Hügel/Salzig A. Rz 9).

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