Rn 59

Den Mieter trifft – soweit er diese übernommen hat – als besondere Obhutspflicht die Verkehrspflicht für die Mietsache (s Rn 49). Die Verkehrspflichten können aber auch iÜ vertraglich – auch formularmäßig (Frankf NJW 89, 41; LG Karlsruhe ZMR 06, 698; Schmid ZMR 12, 337, 338; Hitpaß WuM 11, 662) – auf ihn übertragen werden (Hamm BWGZ 17, 875; Ddorf GE 08, 1326). Voraussetzung für eine Übertragung ist, dass sie klar und eindeutig ist (BGH WuM 20, 233 Rz 9). Eine Übertragung darf einzelne Mieter nicht unangemessen benachteiligen (AG Köln MietRB 11, 140) und muss zuverlässig sicherstellen, dass Gefahren ausgeschaltet sind (BGH ZMR 96, 477). Der Mietvertrag muss daher neben der Übertragung etwa der Reinigungs- und Streupflicht auf den Mieter ggf auch regeln, wann und wie der Mieter zu reinigen und zu streuen hat (Hitpaß ZMR 05, 9, 12). Wegen der dem Mieter drohenden Gefahren und der gegen ihn gerichteten Ansprüche kann die Übertragung nicht nur in einer dem Vertrag beiliegenden Hausordnung vereinbart werden (s Rn 172; str), sollte jedenfalls im Vertragstext deutlich werden (Frankf WuM 02, 619 [AG Berlin-Schöneberg 20.06.2002 - 11 C 94/02]; AG Köln MietRB 11, 140; s.a. BGH NJW 10, 671 [BGH 09.12.2009 - XII ZR 109/08] Rz 12). Für den Vermieter entfällt mit einer Übertragung nicht jede Haftung. Wird eine Verkehrspflicht übertragen, trifft ihn eine Kontroll- und Überwachungspflicht (Hamm BWGZ 17, 875; Saarbr NJW-RR 06, 1165, 1166 [OLG Saarbrücken 16.05.2006 - 4 UH 711/04]). Diese erstreckt sich darauf, ob der Mieter die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich und sachgerecht ausführt (BGH WuM 20, 233 [BGH 13.12.2019 - V ZR 43/19] Rz 9). Dabei darf der Vermieter darauf vertrauen, dass der Mieter den ihm übertragenen Aufgaben nachkommt (BayObLG ZMR 05, 137), solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern. Die Pflicht des Mieters, Verkehrspflichten wahrzunehmen, kann zB durch hohes Alter entfallen (LG Hamburg ZMR 89, 622; AG Hamburg-Altona ZMR 09, 537; zw). Entscheidend für die deliktische Einstandspflicht des Mieters ist iÜ nicht die Rechtswirksamkeit der Übertragung, sondern, dass der Mieter faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den Vermieter unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt (BGH NJW 08, 1440 [BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07], Rz 9).

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