Rn 69

Ist der Mieter Verbraucher (§ 13) und der Vermieter Unternehmer (§ 14), kann dem Mieter gem §§ 355, 312 IV 1, 2 bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen (§ 312b Rn 14 ff) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c Rn 3) ein Widerrufsrecht (§ 312g I) zustehen (BGH NZM 18, 1011 [BGH 17.10.2018 - VIII ZR 94/17] Rz 13). Bis zu einem Widerruf ist der Mietvertrag schwebend wirksam. Übt der Mieter sein Widerrufsrecht fristgerecht aus, sind die Mietvertragsparteien nicht mehr an ihre auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen gebunden (§ 355 I 1). Durch den Widerruf wird der Mietvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (§ 355 III 1). Wird eine in einer Haustürsituation geschlossene Modernisierungsvereinbarung vom Mieter widerrufen, schuldet er nicht allein schon wegen der durch die nachfolgende Modernisierungsmaßnahme eingetretenen Steigerung des bisherigen Wohnwerts einen Wertersatz in Gestalt einer nunmehr höheren Miete (BGH NZM 17, 517 [BGH 17.05.2017 - VIII ZR 29/16] Rz 19). Ferner schuldet er nach hM nur Wertersatz, wenn die Voraussetzungen des § 357 VIII vorliegen (LG Berlin GE 21, 1492, 1493; LG Münster ZMR 16, 628).

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