Rn 14

Wann ein solcher Vertrag vorliegt, bestimmt I 1 Nr 1–4 abschließend:

1. I 1 Nr 1.

 

Rn 15

Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt zunächst dann vor, wenn ein Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Hierzu gehören insb die Privatwohnung sowie der Arbeitsplatz des Verbrauchers (wie bisher in § 312 I 1 Nr 1 aF genannt), aber auch zB der Vertragsschluss in einem Restaurant, das nicht Geschäftsraum des vertragsschließenden Unternehmers ist, in einem Kaufhaus oder, wie auch in § 312 I 1 Nr 3 aF geregelt, auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (vgl BTDrs 17/12637, 49). Ausführlich dazu Rn 20 ff. Eine Konkretisierung der Nr 1 stellt Nr 4 dar (dazu Rn 18 f).

2. I 1 Nr 2.

 

Rn 16

Dadurch wird der Anwendungsbereich von Nr 1 erweitert auf Verträge, bei denen der Verbraucher unter den dort genannten Umständen ein bindendes Vertragsangebot abgegeben hat (vgl BTDrs 17/12637, 49). Ein Angebot des Unternehmers ist in Nr 2 nicht genannt. Maßgeblich hierfür ist, dass es für die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers keinen Unterschied macht, ob auch der Unternehmer seine Vertragserklärung außerhalb seiner Geschäftsräume abgegeben hat (vgl BTDrs 17/12637, 49). Zu möglichen Parallelansprüchen aus cic s bereits Rn 6.

3. I 1 Nr 3.

 

Rn 17

Erfasst sind Verträge, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde. Unter welchen Voraussetzungen in diesen Konstellationen zugleich ein Fernabsatzvertrag vorliegt s § 312c Rn 12. Nr 3 erfasst insb das Ansprechen des Verbrauchers im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Geschäft des Unternehmers, bei dem auch ein Flugblatt übergeben werden kann, denn auch in diesen Situationen kann der Verbraucher unter Druck stehen oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sein (BTDrs 17/12637, 39). Nicht eingeschlossen sind Fälle, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag erst danach zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder mittels Fernkommunikationsmittel auf der Grundlage der aufgenommenen Maße oder der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Verbraucher genügend Zeit hatte, vor Vertragsschluss über einen Vertragsschluss nachzudenken (vgl dazu ErwGr 21 VRRL sowie BTDrs 17/12637, 49).

4. I 1 Nr 4.

 

Rn 18

Es handelt sich hierbei um die einzige Regelung innerhalb des I 1 Nr 1–4, die an eine für ein Direktvertriebsgeschäft typische Situation anknüpft (BTDrs 17/12637, 49; vgl dazu auch Rn 1). Unter Nr 4 fallen Verträge, die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben. Letztlich ist Nr 4 nichts anderes als eine Konkretisierung der Nr 1, die, neben den hier in Nr 4 genannten Ausflügen, auch andere Freizeitveranstaltungen umfasst (dazu bereits Rn 15).

 

Rn 19

Unter Nr 4 fallen insb die klassischen Kaffeefahrten. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Ausflug zu einem Geschäftsraum des Unternehmers führt, in dem die Verträge geschlossen werden, und der Ausflug letztlich nur der Vertragsanbahnung dient (vgl BTDrs 17/12637, 49). Aus der Formulierung ›mit seiner Hilfe‹ ergibt sich, dass auch der Fall erfasst ist, dass ein anderer Unternehmer den Ausflug organisiert als der Unternehmer, der die Waren oder Dienstleistungen anbietet (BTDrs 17/12637, 49). Erfasst sind damit etwa auch Fahrten zu einer Weinprobe, die ein Busunternehmer durchführt, der einem anderen Unternehmer Gelegenheit zum Verkauf gewährt. Wie auch im Rahmen des § 312 I 1 Nr 2 aF wird zu fordern sein, dass der Vertrag anlässlich des Ausflugs abgeschlossen wurde, dh dass ein Kausalzusammenhang nötig ist, der durch die örtliche und zeitliche Nähe zu der Veranstaltung indiziert wird (so BGH NJW 09, 431, 432 [BGH 22.09.2008 - II ZR 257/07] mN zu § 312 I 1 Nr 3 aF). Andernfalls wird man nur schwerlich dem Schutzzweck des § 312b gerecht, dem Verbraucher eine gründliche Überlegung sowie einen Preisvergleich zu ermöglichen (dazu bereits Rn 4).

5. Geschäftsräume, II.

 

Rn 20

Hierunter fallen unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die Gesetzesbegründung (BTDrs 17/12637, 49 f) fasst darunter: Ladengeschäfte, Stände, Verkaufswagen, Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt (zB während der Fremdenverkehrssaison in einem Skiort), grds auch Markt-, Messe- und Ausstellungsständ...

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