Rn 20

Hierunter fallen unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die Gesetzesbegründung (BTDrs 17/12637, 49 f) fasst darunter: Ladengeschäfte, Stände, Verkaufswagen, Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt (zB während der Fremdenverkehrssaison in einem Skiort), grds auch Markt-, Messe- und Ausstellungsstände, wenn der Unternehmer sein Gewerbe dort für gewöhnlich ausübt. Bei Letzteren gilt es jedoch, den Schutzzweck des § 312b im Blick zu behalten: Der Verbraucher soll bei Vertragsabschluss keinem psychischen Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sein (dazu bereits Rn 4). Dies wird man nur dann annehmen können, wenn der Verbraucher auf dem Markt, der Messe oder bei der Ausstellung mit fachfremden, nicht mit dem Thema des Markts, der Messe oder der Ausstellung zusammenhängenden Produkten konfrontiert wird (vgl BTDrs 17/12637, 50; Karlsr WRP 16, 1026 zum Verkauf eines Dampfstaubsaugers auf der ›Grünen Woche‹; zum Ganzen auch Klocke EuZW 16, 411). Diese Frage hat der EuGH (7.8.18, C-485/17 – Unimatic, EuZW 18, 742 auf Vorlage von BGH EuZW 17, 809) nunmehr dahin entschieden, dass ein Messestand als Geschäftsraum anzusehen ist, wenn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen (Anschluss BGH WM 19, 936; WM 19, 939). Nicht mehr Teil der Geschäftsräume ist hingegen der allen Verkaufsständen gemeinsam zustehende Gang des Messegeländes (EuGH 17.12.19, C-465/19 – B & L Elektrogeräte, ZIP 20, 180).

 

Rn 21

Nicht zu den Geschäftsräumen gehören Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen sowie öffentliche Verkehrsmittel, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Ladengeschäfte anderer Unternehmer, in denen der Unternehmer einmalig oder sporadisch einen Stand aufstellt und Kunden anspricht (BTDrs 17/12637, 50).

 

Rn 22

Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich (für einen Anwendungsfall Nürnbg NJW-RR 18, 1390 [OLG Köln 16.08.2018 - 4 W 34/18] Rz 135).

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