Rn 15

Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt zunächst dann vor, wenn ein Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Hierzu gehören insb die Privatwohnung sowie der Arbeitsplatz des Verbrauchers (wie bisher in § 312 I 1 Nr 1 aF genannt), aber auch zB der Vertragsschluss in einem Restaurant, das nicht Geschäftsraum des vertragsschließenden Unternehmers ist, in einem Kaufhaus oder, wie auch in § 312 I 1 Nr 3 aF geregelt, auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (vgl BTDrs 17/12637, 49). Ausführlich dazu Rn 20 ff. Eine Konkretisierung der Nr 1 stellt Nr 4 dar (dazu Rn 18 f).

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