Rn 1

Durch das VRRL-UG wurden die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). § 312b dient der Umsetzung von Art 2 Nr 8, 9 VRRL. Die Vorschrift knüpft an die in § 312 aF enthaltene Regelung über Haustürgeschäfte an, die für den Verbraucher in den dort genannten, für das Direktvertriebsgeschäft typischen Situationen, wie zB Verhandlungen am Arbeitsplatz, in der Privatwohnung oder bei Freizeitveranstaltungen, ein Widerrufsrecht vorsah (vgl dazu BTDrs 17/12637, 49). § 312b stellt allgemein darauf ab, ob ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers verhandelt (I 1 Nr 2) oder geschlossen (I 1 Nr 1, 3, 4) wurde; der Anwendungsbereich der Norm geht mithin, da die Beschränkung auf für das Direktvertriebsgeschäft typische Situationen entfällt, über die Regelung des § 312 aF hinaus (vgl BTDrs 17/12637, 49). Aufgrund des Gebots der Vollharmonisierung, das der VRRL zugrunde liegt (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 3) war die Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 312b im Vergleich zu § 312 aF für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der VRRL in nationales Recht zwingend.

 

Rn 2

Mit der Aufgabe des Begriffs des Haustürgeschäfts zugunsten des Begriffs des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags wurde eine sprachliche Angleichung an die VRRL erzielt. Zwingend erforderlich wäre dies nicht gewesen, da die VRRL es sich nicht zum Ziel gesetzt hat, eine Harmonisierung auch auf sprachlicher Ebene zu erreichen (ErwGr 15 VRRL). Der Begriff der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge wurde mit der VRRL nicht neu geschaffen. Er lag vielmehr bereits der durch die VRRL außer Kraft gesetzten (in Deutschland so bezeichneten) HausTWRL (RL 85/577/EWG) zugrunde.

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