Rn 153

Der Mieter hat an der Mietsache und an den mitvermieteten Sachen (Rn 108) ein Gebrauchsrecht (BGH ZMR 79, 238), keine -pflicht (BGH NZM 11, 151 [BGH 08.12.2010 - VIII ZR 93/10] Rz 14). Er kann die Mietsache ganz oder teilweise unbenutzt lassen, auch wenn dies dem Interesse des Vermieters entgegenläuft; zur Zahlung der Miete bleibt er freilich verpflichtet (§ 537 I 1). Eine Gebrauchspflicht besteht ausnahmsweise bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke, für die eine Bewirtschaftungspflicht des Pächters während der gesamten Pachtzeit besteht (§ 586 I 3). Eine Gebrauchs- und Betriebspflicht ist ferner anzunehmen, wenn die Mietsache, zB ein gemietetes Reitpferd, durch Nichtgebrauch offensichtlich Schaden erleiden würde (s LG Hannover ZMR 93, 280) oder ein Garten verkäme. Eine Pflicht zum Betrieb eines Geschäftes in den Mieträumen besteht, wenn eine Vereinbarung zur Betriebspflicht getroffen wurde (Rn 205). Ist die Mietsache ein SonderE (§ 13 WEG Rn 3 ff; s.a. Rn 89), sind die dem WEG eigentümlichen allgemeinen und von den WEigtümern bestimmten Gebrauchsschranken, insb die Hausordnung, grds auch vom Mieter zu beachten (s § 13 WEG Rn 6). Zur ›Hausordnung‹ im Speziellen s Rn 174.

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