Rn 108

Neben der eigentlichen Mietsache ist regelmäßig auch ihr Zubehör (§§ 311c, 97) mitvermietet (BGHZ 65, 86, 88 = NJW 75, 2103). Hierunter fallen zB Schlüssel (Rn 120), Blumenkästen oder Briefkästen. Der Vermieter von Wohn- und/oder Gewerberaum ist sogar verpflichtet, die Mietsache so mit Einrichtungen zu versehen, dass den Mieter postalische Sendungen erreichen können (LG Frankfurt/O ZMR 11, 551; AG Osnabrück WuM 02, 329). Bei der Vermietung abgeschlossener Wohn- oder Gewerbeeinheiten zählt das Vorhandensein eines Briefkastens oder eines Einwurfschlitzes in der Eingangstür zum üblichen Standard. Die Einrichtung muss so beschaffen sein, dass Sendungen jedenfalls im DIN A-4-Format aufgenommen werden können (LG Berlin MM 90, 261; AG Frankf/M IMR 16, 365; AG Berlin-Charlottenburg NZM 02, 163 [AG Berlin-Charlottenburg 16.05.2001 - 27 C 262/00]). Nach der DIN EN 13724 – an der man sich orientieren kann – müssen 325–400 mm (Quereinwurf), 230–280 mm (Längseinwurf) und Entnahmesicherungen gegen unbefugtes Entnehmen geboten werden.

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