Rn 116

Die nach § 535 I 2 Fall 1 geschuldete Gebrauchsüberlassung ist ein rein tatsächlicher Vorgang (BGH BB 21, 3087 Rz 40), der aber mehr als die Gestattung oder Duldung eines (Mit-)Gebrauchs oder die bloße Einräumung der Möglichkeit zum (Mit-)Gebrauch ist (BGH NJW-RR 16, 784 [BGH 27.04.2016 - VIII ZR 323/14] Rz 22; NZM 15, 592 [BGH 08.05.2015 - V ZR 62/14] Rz 18). Art und Umfang der Gebrauchsüberlassung richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Was der Vermieter im Einzelnen tun muss, richtet sich nach Art und Umfang des Gebrauchs, der dem Mieter gestattet ist (BGH ZMR 02, 905, 906). Nur wenn hiernach der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz (Rn 117) voraussetzt, gehört zur Gebrauchsgewährung auch die Verschaffung des Besitzes (BGH NZM 21, 132 [BGH 09.12.2020 - VIII ZR 238/18] Rz 30; NJW-RR 16, 784 [BGH 27.04.2016 - VIII ZR 323/14] Rz 22; Rn 117); dies gilt zB nicht bei einer Hauswand (Rn 117), bei der Zurverfügungstellung einer Werbefläche auf einem Fahrzeug (Rn 4; BGH ZMR 19, 332 Rz 10; 19, 335 Rz 10) oder im Einzelfall bei einer Anlage (so BGH BB 21, 3087 Rz 40 zu Photovoltaikmodulen). Bei nicht problemlosem Gebrauch muss der Mieter in die Benutzung eingewiesen werden. Ist der vertragsgemäße Gebrauch nur ein beschränkter, richtet er sich zB nur auf eine gelegentliche, dem jeweiligen Bedarf angepasste Nutzung, entfällt damit noch nicht das für die Miete erforderliche Element der Gebrauchsgewährung (BGH ZMR 02, 905, 906; ZMR 89, 212). Erfüllungsort der Gebrauchsüberlassung (§ 269) ist der Wohnsitz des Vermieters, bei Immobilien der Ort, wo die Sache liegt. Die Gebrauchsgewährungspflicht beginnt mit dem vereinbarten Start des Mietverhältnisses. Nutzt ein Mieter die Mietsache vorher, richten sich die Rechte und Pflichten nach den dafür getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise analog nach dem ab Beginn geltendem System. Die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung endet grds mit dem Ende des Mietvertrags (BGH NJW 09, 1947 [BGH 06.05.2009 - XII ZR 137/07] Rz 16).

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