Gesetzestext

 

(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.

 

Rn 1

Die Vorschrift gibt dem Schenker wahlweise anstelle des Erfüllungsanspruchs (§ 525 Rn 4) und neben einem Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281, 283 einen Anspruch auf Rückgewähr. Er ist ausgeschlossen, wenn der begünstigte Dritte einen eigenen Erfüllungsanspruch hat (II); ihm steht im Fall des § 525 II die zuständige Behörde gleich (hM).

 

Rn 2

Die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs richten sich nach den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen geltenden Regeln (§ 323). Inhalt und Umfang werden vom Bereicherungsrecht bestimmt (§§ 818 ff), freilich begrenzt auf das zur Vollziehung der Aufl Erforderliche. Wird hierfür nicht der gesamte Gegenstand benötigt, beschränkt sich der Anspruch deshalb bei teilbaren Gegenständen auf den entspr Teil, bei Unteilbarkeit gem § 818 II auf Wertersatz.

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