Gesetzestext

 

(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.

(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Aufl ist die mit einer Schenkung verbundene Verpflichtung des Beschenkten zu einer Leistung. Als vertragliche Nebenabrede unterliegt auch sie dem Formerfordernis des § 518. Ihre Unwirksamkeit ergreift nach Maßgabe des § 139 den ganzen Vertrag. Zur schenkungsteuerlichen Behandlung vgl § 7 I Nr 2 ErbStG.

B. Tatbestand und Abgrenzung.

 

Rn 2

Die auferlegte Leistung ist im weitesten Sinn zu verstehen. Sie kann in aktivem Tun oder Unterlassen, auch von nur immateriellem Wert, bestehen (BayObLG NJW 74, 1142).

 

Rn 3

Begünstigt kann der Schenker, der Beschenkte oder ein Dritter sein. Das Wertverhältnis von Schenkung und Aufl ist grds ohne Bedeutung. Es genügt, dass nach Einschätzung der Vertragsparteien dem Beschenkten ein, wenn auch nur immaterieller, Vorteil verbleibt (MüKo/Koch Rz 4). Andernfalls kommt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung oder ein Auftrag mit treuhänderischem Einschlag in Betracht (BGHZ 157, 178; ZEV 18, 301).

 

Rn 4

Der Beschenkte ist zur Vollziehung der Aufl verpflichtet. Hierdurch unterscheidet sich die Schenkung unter Aufl von der Zweckschenkung (vgl § 516 Rn 15). Wesentliches Abgrenzungskriterium ist das überwiegende Interesse an der Leistung: Bei der Aufl ist es dasjenige des Schenkers oder des Dritten, bei der Zweckschenkung dasjenige des Beschenkten (Erman/Herrmann Rz 6).

 

Rn 5

Die Verpflichtung besteht stets ggü dem Schenker (I) oder seinem Rechtsnachfolger, nach dem Tod des Schenkers bei öffentlichem Interesse, wofür die Förderung des Gemeinwohls genügt, auch ggü der nach Landesrecht zuständigen Behörde (II); zusätzlich bei Begünstigung eines Dritten im Zweifel diesem ggü (§ 330 2). Das Rechtsverhältnis zum Schenker entscheidet, ob der Dritte die Leistung behalten darf; idR ist sie ihrerseits eine Schenkung (MüKo/Koch Rz 14).

 

Rn 6

Zwischen der Leistungspflicht des Schenkers und des Beschenkten besteht ein lockerer Zusammenhang. Diejenige des Beschenkten ist durch den Vollzug der Schenkung aufschiebend bedingt (I). Bei mangelbedingter Unzulänglichkeit der Schenkung hat der Beschenkte ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 526). Der Schenker kann die Herausgabe des Geschenks bei Nichtvollziehung der Aufl verlangen (§ 527). Eine weitergehende Abhängigkeit besteht nicht. Die fehlende Gegenseitigkeit der Verpflichtungen hebt die Schenkung unter Aufl von den entgeltlichen Rechtsgeschäften ab. Die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zur gemischten Schenkung hat sich daran zu orientieren, dass der unter einer Aufl Beschenkte nicht für die Zuwendung, sondern auf ihrer Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung leisten soll (BGH NJW 82, 818 [BGH 02.10.1981 - V ZR 134/80]), ohne dass die Mittel hierfür aus der Zuwendung stammen müssen (Staud/Chiusi Rz 16).

C. Einzelfälle.

 

Rn 7

Danach sind idR Schenkung unter Aufl: Die Zuwendung von Grundbesitz, entweder verbunden mit der Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnrechts, Nießbrauchs oder Leibgedinges zu Gunsten des Übergebers oder (bei vorweggenommener Erbfolge) gegen Abfindung weichender Erben; vgl § 516 Rn 27. Die Zuwendung eines Sparguthabens, das mit anderen Personen zu teilen (Frankf WM 87, 1248) oder zur Alterssicherung des Beschenkten zu verwenden ist (Köln FamRZ 84, 64). Dagegen ist die Zuwendung von Geld durch den Betriebsinhaber an einen Verwandten, das dieser dem Unternehmer als Darlehen zur Verfügung stellen soll, richtiger Ansicht nach die schenkweise Zuwendung einer Darlehensrückzahlungsforderung (Hamm OLGZ 78, 422; MüKo/Koch Rz 11; aA BayObLG NJW 74, 1142 [BayObLG 12.02.1974 - 1 Z 104/73]: Schenkung unter Aufl). Die Schenkung mit Weitergabeverpflichtung kann Schenkung unter Aufl sein (München RNotZ 21, 260).

D. Beweislast.

 

Rn 8

Der auf Leistung der Aufl klagende Schenker hat den Vollzug der Schenkung zu beweisen.

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