Gesetzestext

 

1Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. 2Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.

 

Rn 1

Die Vollziehung der Aufl darf den Beschenkten nicht ärmer machen, als er ohne die Schenkung wäre. Übersteigt nach der maßgeblichen Einschätzung der Vertragschließenden der Wert der Aufl denjenigen der Zuwendung, fehlt es von vornherein an einer Schenkung (vgl § 525 Rn 3). § 526 gilt unabhängig davon, ob der Beschenkte Schadensersatzansprüche nach §§ 523, 524 hat. Die Regelung ist analog anwendbar, wenn der Beschenkte infolge eines anderen unvorhergesehenen und nicht abwendbaren Umstands die Aufl nicht ohne Verminderung seines Vermögens vollziehen kann (RGZ 112, 210: Inflation).

 

Rn 2

Die Einrede nach 1 kann dem Schenker und, wenn dem Begünstigten ein Anspruch eingeräumt ist (vgl § 525 Rn 5), auch diesem entgegengesetzt werden. Kenntnis des Beschenkten vom Mangel, ggf grob fahrlässige Unkenntnis entspr § 442 zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung, schließen die Einrede aus.

 

Rn 3

Die Voraussetzungen der Einrede nach 1 hat der Beschenkte zu beweisen, die sie ausschließende Kenntnis wie im Fall des § 442 der Schenker oder begünstigte Dritte (str, vgl MüKo/Koch Rz 2). Im Fall des 2 hat der Beschenkte seine Unkenntnis zu beweisen.

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