Rn 29

Eine gesetzliche Vermutung für den Schenkungscharakter von Leistungen unter nahen Verwandten kennt das Gesetz nur in den Fällen der §§ 685 II, 1360b, 1620. Es besteht keine tatsächliche Vermutung, dass die Eltern eines Ehegatten Geld nur ihrem Kind zuwenden (Ddorf NJW-RR 94, 1411).

 

Rn 30

Macht der Beschenkte Rechte aus der Schenkung geltend, so muss er diese beweisen (BGH NJW 95, 1349 [BGH 01.02.1995 - IV ZR 36/94]). Wird er in Anspruch genommen, ist die Einwendung der Schenkung zu widerlegen (BGH NJW 99, 2887); steht der Gläubiger außerhalb des Geschehens, ist die sekundäre Darlegungslast des Beschenkten zu berücksichtigen (BGH NJW 99, 2887 [BGH 18.05.1999 - X ZR 158/97]). Ggü der auf § 985 gestützten Herausgabeklage hilft dem Beschenkten die Vermutung des § 1006 I (BGH NJW 60, 1517).

 

Rn 31

Die Bezeichnung einer Zuwendung als unentgeltlich oder Schenkung ist ein Indiz gegen Entgeltlichkeit (vgl BGH NJW 99, 1623 [BGH 19.01.1999 - X ZR 60/97]).

 

Rn 32

Diese Grundsätze gelten auch für die gemischte Schenkung (BGH NJW 81, 2458 [BGH 27.05.1981 - IVa ZR 132/80]). Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, zB im Fall des § 2325, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine gemischte Schenkung, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein deutliches Missverhältnis besteht (BGH NJW 12, 605 [BGH 18.10.2011 - X ZR 45/10]).

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