Rn 15

Ein Ratenlieferungsvertrag, nicht aber eine Vollmacht dazu (§ 167 II), bedarf nach I 1 der Schriftform. Bei Rahmenverträgen betrifft dies den Grundvertrag, während die Ausführungsgeschäfte formfrei bleiben. Die Regelung in I 3 (Mitteilung des Vertragsinhalts in Textform) bezieht sich auf alle Ratenlieferungsverträge. Die Formerleichterungen des § 492 I 2 u 3 gelten nicht.

 

Rn 16

Es genügt die elektronische Form (§§ 126 III, 126a). Macht der Unternehmer davon Gebrauch, entfällt das Schriftformerfordernis, wenn er dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft, die Vertragsbestimmungen einschl der AGB bei Vertragsschluss abzurufen u in wiedergabefähiger Form zu speichern (I 2, LG Krefeld NJW-RR 17, 1332, 1335 [LG Krefeld 17.08.2017 - 1 S 40/17]). Pflichtangaben (§ 492 II) gibt es nicht.

 

Rn 17

Wird die vorgeschriebene Form nicht gewahrt, ist der Vertrag nichtig (§ 125 1) u nach §§ 812 ff rückabzuwickeln. Eine Heilung (§ 494 II) ist ausgeschlossen. Im Einzelfall kann die Berufung des Verbrauchers auf den Formmangel gg § 242 verstoßen, insb wenn die beiderseitigen Leistungen vollständig erbracht sind. Ebenso kann der Unternehmer treuwidrig handeln, wenn er sich ggü dem durch § 510 allein geschützten, Erfüllung verlangenden Verbraucher auf den Formmangel beruft.

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