Rn 16

S 6 bezieht sich auf verbundene Verträge (§ 358 III). Die Rücktrittsvermutung greift, wenn der Darlehensgeber die finanzierte Sache, etwa als Sicherungseigentümer, an sich nimmt. Er rückt dann ggü dem Verbraucher, der vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt werden soll, in die Rechtsposition des Warenkreditgebers ein. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers beschränkt sich die Rückabwicklung auf den Kaufvertrag, wobei der Verbraucher vom Verkäufer die Erstattung der an den Darlehensgeber gezahlten Raten verlangen kann (BGHZ 91, 37, 47; 66, 165, 168 f).

 

Rn 17

Der Darlehensgeber darf die Sache nur bei Zahlungsverzug (§ 498 I 1 Nr 1 u 2) des Verbrauchers an sich nehmen (Staud/Kessal-Wulf Rz 46). Das Kreditverhältnis wandelt sich dann in ein bilateres Abwicklungsverhältnis zwischen Darlehensgeber u Verbraucher um. Der Darlehensgeber, der die Sache an sich nimmt u ihren wirtschaftlicher Wert erhält, hat dem Verbraucher deshalb die von diesem an ihn o weitere Darlehensgeber gezahlten Raten nebst der an den Unternehmer geleisteten Anzahlung (BGHZ 47, 241, 243; NJW 89, 163) zu erstatten, nicht aber die von ihm selbst an den Unternehmer gezahlte Darlehenssumme (BGH aaO; BGHZ 47, 246 f; 57, 112, 115), von deren Rückführung der Verbraucher durch den Rücktritt frei wird. Im Gegenzug hat der Verbraucher dem Darlehensgeber Nutzungs-, Aufwendungs- o Schadensersatz zu leisten (S 3 u 4), nicht aber Verwertungskosten des Darlehensgebers zu erstatten, da sie nicht aus dem Darlehensvertrag resultieren (BGHZ 71, 322, 327; 47, 246, 248)

 

Rn 18

Für das Verhältnis zwischen Darlehensgeber u Unternehmer enthält das Gesetz keine besondere Regelung. Der Darlehensgeber kann vom Unternehmer nach § 812 I 1 Var 2 den Nettokreditbetrag u eine etwaige Anzahlung zurückfordern; er selbst ist zur Herausgabe der erlangten Sache nebst etwaigem Nutzungs- o Wertersatz verpflichtet (Staud/Kessal-Wulf Rz 48).

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