Rn 4

Sanktionsfolge eines Verstoßes gg § 505 I 2 ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Darlehensgebers (Buck-Heeb NJW 16, 2065, 2068; MüKo/Weber Rz 5) zunächst einmal eine Reduzierung der vertraglichen Zinsen ab Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit. Ein vereinbarter gebundener Sollzins ermäßigt sich automatisch auf den Marktüblichen Zinssatz von laufzeitkongruenten Hypotheken- u öffentlichen Pfandbriefen mit Sollzinsbindung (I 1 Nr 1). Der jeweilige Marktübliche Zinssatz kann der Zinsstatistik der Dt Bundesbank entnommen werden. Bei Vereinbarung eines variablen Sollzinssatzes reduziert sich dieser automatisch auf den jeweiligen Drei-Monats-Euribor (I 1 Nr 2). Der Marktübliche Zinssatz bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw dem Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen (I 2). Maßgeblich sind danach jeweils Marktübliche Refinanzierungszinsen von Kreditinstituten.

 

Rn 5

Die Zinsermäßigung ist nicht davon abhängig, ob der Darlehensnehmer die vereinbarten Zinsen nicht tragen kann (Stamenkovic/Michel VuR 16, 132, 139). Hat der Darlehensnehmer diese in Unkenntnis einer eingetretenen Zinsermäßigung gezahlt, steht ihm in Höhe der überzahlten Differenz ein Bereicherungsanspruch zu (§ 812 I 1 Var. 1; Buck-Heeb NJW 16, 2065, 2068; König WM 17, 269, 272). Wenn der vereinbarte Sollzinssatz im jeweils relevanten Zeitpunkt unterhalb der vorgenannten Marktüblichen Zinsen liegt, bleibt es beim Vertragszins (BTDrs 18/5922, 102).

 

Rn 6

Als weitere Sanktion gibt I 3 dem Darlehensnehmer ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Darlehensgebers das Recht, den Darlehensvertrag jederzeit ohne Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung fristlos zu kündigen u ggf eine Umschuldung vorzunehmen. Auch dieses neben (aA König WM 17, 269, 272) der Zinsreduzierung bestehende Recht ist nicht davon abhängig, ob der Darlehensnehmer die Belastungen aus dem Vertrag nicht tragen kann. Ein Darlehensgeber, der die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, hat dagegen kein Kündigungsrecht (§ 499 III 1), es sei denn, dem Darlehensnehmer fällt vorsätzliches unredliches Verhalten zu Last (§ 499 III 2 Rn 6).

 

Rn 7

Die Beweislast für einen Verstoß gg Pflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung trägt zwar nach allgemeinen Grundsätzen der Darlehensnehmer, nach der Rspr des EuGH indes der Darlehensgeber (EuGH ZIP 15, 65; ebenso Binder ZIP 18, 1201, 1205; Bülow/Artz Rz 10; MüKo/Weber Rz 6; aA LG Bonn WM 21, 1690, 1691; 14. Aufl/Nobbe). Zum Zwecke des Nachweises steht dem Darlehensgeber die von ihm nach § 505b IV vorzunehmende Dokumentation zur Verfügung (einer Beweiserleichterung zugunsten des Verbrauchers bei fehlender Dokumentation bedarf es daher nicht, § 505b Rn 7). Gelingt der Nachweis, ist es ferner Sache des Darlehensgebers, zu beweisen, dass der Darlehensvertrag auch bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung hätte geschlossen werden dürfen (I 5; BTDrs 18/5922, 102; Bülow/Artz Rz 11; MüKo/Weber Rz 8).

 

Rn 8

Nach I 4 muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Vertragsabschrift übergeben, in der die Vertragsänderungen nach I 1–3 (Zinssatz u Kündigungsrecht) vermerkt sind. Ein neues Widerrufsrecht erlangt der Darlehensnehmer dadurch nicht.

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