Rn 5

Der in Umsetzung von Art 18 IV u Art 20 III WoImmoKrRL zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) eingefügte III 1 beschränkt alle Möglichkeiten des Darlehensgebers zur einseitigen Beendigung von Allgemein- o Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen o zur Vertragsanpassung, wenn die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers (§§ 505a ff; § 18a KWG) nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, u zwar grds auch dann, wenn die vom Darlehensnehmer zum Zweck der Prüfung gemachten Angaben unvollständig waren (Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 709). Das Beendigungsrecht wird allerdings nur dann ausgeschlossen (›nicht allein‹), wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung auch bei vollständigen Angaben positiv ausgefallen wäre (Piekenbrock GPR 15, 26, 31). Andere Beendigungsgründe, etwa gem § 490 I (König WM 13, 1688, 1695), bleiben ohnehin unberührt.

 

Rn 6

Die Verantwortlichkeit des Darlehensgebers für die Kreditwürdigkeitsprüfung wirkt insoweit fort, es sei denn, der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber nach § 491a I, Art 247 § 1 I 1 EGBGB erbetene kreditrelevante Informationen wissentlich nicht vollständig o unrichtig erteilt o gar Dokumente, zB eine Gehaltsbescheinigung, gefälscht. Nach III 2, der Art 18 IV 2 WoImmoKrRL umsetzt, schadet dem Darlehensnehmer insoweit nur vom Darlehensgeber zu beweisendes (Bülow/Artz Rz 25) vorsätzliches unredliches Verhalten, anders als nach § 505d III nicht auch grob fahrlässiges, dies allerdings nur, wenn die fehlerhafte Kreditwürdigkeitsprüfung u -vergabeentscheidung darauf beruhen (BTDrs 18/5922, 89). Dann ist unter den jeweiligen Voraussetzungen auch eine Anfechtung (§ 123 I) o eine Kündigung des Darlehensvertrags aus wichtigem Grund (§ 314 I) zulässig; außerdem kann der Darlehensgeber Schadensersatz verlangen (§§ 314 IV, 311 II, 280 I, 249 I).

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