Rn 7

Nach IV, der Art 18 II WohnimmobilienKrRL umsetzt, muss der Darlehensgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen die für die Kreditwürdigkeitsprüfung entscheidenden Informationen u Belege sowie das Prüfungsverfahren dokumentieren u die Dokumentation aufbewahren. Die Aufbewahrungspflicht endet nicht vor der Beendigung des Immobiliardarlehens; denn die Dokumentationspflicht soll dem Darlehensnehmer den Nachweis einer Verletzung der Pflicht zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit erleichtern. Im Falle einer unterbliebenen, unzureichenden o unschlüssigen Dokumentation o ihrer vorzeitigen Vernichtung soll eine Beweiserleichterung für den Darlehensnehmer in Form einer widerleglichen Vermutung in Betracht kommen, dass eine hinreichende Kreditwürdigkeitsprüfung nicht stattgefunden hat (14. Aufl/Nobbe; Buck-Heeb NJW 16, 2065, 2066; Spitzer MDR 16, 425, 429); allerdings liegt die Beweislast dafür, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt wurde, nach der praktisch maßgeblichen Auffassung ohnehin beim Darlehensgeber (§ 505d Rn 7; Bülow/Artz Rz 11; MüKo/Weber Rz 17).

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