Rn 2

Der Darlehensnehmer darf bei Allgemein-Verbraucherdarlehen durch die Ausübung seiner Rechte aus § 500 II nicht schlechter gestellt sein, als wenn er das Darlehen während der vertraglich vorgesehenen Laufzeit o (Festkredit) zu dem an sich bestimmten Termin zurückgeführt hätte (III Nr 2, vor dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) I 2 Nr 2; 1. Obergrenze). Weiter darf (III Nr 1, vor dem 21.3.16 I 2 Nr 1) die Entschädigung ein Prozent o, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen u der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, ein halbes Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten (2. Obergrenze). Die aus sozialen Gründen nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehen eingeführte Regelung führt in der Praxis dazu, dass die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung 100 EUR nicht überschreitet (Ady/Paetz WM 09, 1061, 1069) u der Darlehensgeber nur einen Teil seines Schadens ersetzt erhält. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (dazu § 490 Rn 18 ff) kann nach der Aktiv-Aktiv-Methode, aber auch nach der Aktiv-Passiv-Methode erfolgen (Staud/Kessal-Wulf Rz 5; aA Jungmann BKR 20, 629, 632; Erman/Nietsch Rz 4; Nobbe/Müller-Christmann Rz 12; Binder, Bankrechtstag 16, 3, 38 f; Schürnbrand ZBB 08, 383, 390). Zur Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten s BGH NJW 16, 1382 Rz 26; WM 12, 28 Rz 11 f; Oldbg ZIP 14, 2383, 2385; Staud/Kessal-Wulf Rz 2. Ein Entgelt für die Berechnung der Entschädigung oder die vorzeitige Rückzahlung (LG München I BKR 19, 45, 46) kann wegen der Kappungsgrenze nicht beansprucht werden (Frankf WM 13, 1351, 1355); unwirksam (§ 134) ist wegen § 512 I nach Einfügung des § 500 zum 11.6.10 bei Allgemein-Verbraucherdarlehen, anders als bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, auch eine Gebühr für ein unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht (BGH NJW 16, 1875 [BGH 16.02.2016 - XI ZR 454/14] Rz 20 ff).

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