Rn 18

Den Interessen geschäftsmäßiger Darlehensgeber wird durch einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Legaldefinition in II 3) Rechnung getragen (für Verbraucherdarlehen ergänzend § 502). Die Definition gilt auch im Falle einer fristlosen Kündigung (eines Teils) des Darlehensvertrages nach § 490 I (Celle WM 10, 402, 404; Krepold/Kropf WM 15, 1, 11 f) o § 314 I u für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 I (Hamm WM 05, 1265). Zu ersetzen ist das Erfüllungsinteresse des Darlehensgebers (Stuttg WM 15, 1009, 1014 u 15, 1148, 1151; Frankf BKR 12, 18, 21; ZIP 11, 1303, 1304).

 

Rn 19

Der Anspruch des Darlehensgebers auf Ersatz seines ›Schadens‹ umfasst selbstverständlich auch seinen entgangenen Gewinn (§ 252 1) aus dem vorzeitig beendeten Darlehensvertrag. Daran hat sich durch Art 25 EU-WoImmoKrRL nichts geändert (aA Wehrt ZIP 18, 221, 227 ff; dagegen ausf 14. Aufl/Nobbe). Zum Streit über die dogmatische Einordnung des Anspruchs vgl BeckOGK/Weber Rz 118 ff; ausf Binder WM 19, 709, 711 ff.

 

Rn 20

Die Legaldefinition der ›Vorfälligkeitsentschädigung‹ in II 3 (s auch § 502 I 2), bleibt jedenfalls auch nicht hinter den Limitierungen des Art 25 WoImmoKrRL zurück, so dass keine Notwendigkeit zur richtlinienkonformen Auslegung besteht (Binder WM 19, 757, 761 ff; aA Knops NJW 18, 1505, 1507 f). Die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung im nationalen Recht bildet nach Art 25 III 2 allein der ›Verlust‹ des Kreditgebers. Dieser umfasst nicht nur (Bearbeitungs-)Kosten u etwa fortlaufende Refinanzierungskosten des Kreditgebers, sondern gerade auch seinen entgangenen Gewinn. Dies ergibt sich ua aus Art 16 Abs 4 lit b der nach wie vor gültigen VerbrKrRL2008 (aA Knops NJW 18, 1505, 1508 f).

 

Rn 21

Im Falle einer einverständlichen Vertragsaufhebung, auf die der Darlehensnehmer keinen Anspruch hat, ist das Vorfälligkeitsentgelt bis zur Grenze des § 138 frei aushandelbar (BGH WM 16, 457 Rz 23; 03, 1261, 1262; Hambg WM 02, 2050; Köln BKR 03, 500; Schlesw WM 11, 460; LG Osnabrück BKR 12, 419, 420; Rösler/Wimmer WM 00, 164, 167; Ganter WM 16, 1813, 1818 f). Erfolgt keine Einigung, liegt nach Karlsr BKR 09, 121 eine Vertragslücke vor, die durch Ermittlung des Entgelts im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen sei. Das ist problematisch, da es Sache des Darlehensgebers ist, für eine vertragliche Regelung zu sorgen (Ganter WM 16, 1813, 1819).

1. Berechnungszeitraum.

 

Rn 22

Anzusetzen ist bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur der Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers (BGHZ 146, 5, 12; NJW 16, 1382 Rz 25; 91, 1817; Stuttg WM 15, 1009, 1112 u WM 15, 1148, 1151 Oldbg ZIP 14, 2383, 2385). Bei Bemessung dieses Zeitraums sind Kündigungs- sowie künftige Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers (BGH NJW 16, 457, Rz 26; WM 12, 28 Rz 12 f; Oldbg ZIP14, 2383, 2385; Dresd WM 15, 1191, 1192; Wimmer/Rösler WM 05, 1873; dies WM 16, 1821, 1824; aA Frankf WM 01, 565; Nürnbg WM 15, 374, 375 will nur wahrscheinlich ausgeübte Sondertilgungsrechte berücksichtigen), aber auch das Fälligwerden eines Darlehens mit Fälligkeit einer Lebensversicherung o eines Bausparvertrages zu berücksichtigen (Karls WM 01, 1561; aA Köln ZIP 00, 308). Nicht zu berücksichtigen sind Sondertilgungsrechte, die vor der Kündigung bereits verstrichen sind (LG Bamberg WM 19, 1343, 1346 f).

2. Berechnungsmethode.

 

Rn 23

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (eingehend Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, S 123 ff; Wimmer/Rösler WM 05, 1873; Krepold/Kropf WM 15, 1, 8 ff), jedenfalls in der Ausgestaltung (MüKo/Berger Rz 34 mwN) ein Schadensersatzanspruch (Nürnbg WM 15, 374; Hamm WM 05, 1265), kann nach Wahl des Darlehensgebers nach der Aktiv-Aktiv-Methode o nach der Aktiv-Passiv-Methode erfolgen (BGHZ 161, 196, 201; 146, 5, 10; 136, 161, 168 ff; WM 18, 782 Rz 37; NJW 97, 2878; Frankf ZIP 21, 2118, 2120 u BKR 12, 18, 21 f; Stuttg WM 15, 1009, 1014 u 15, 1148, 1153; Jungmann BKR 20, 629).

 

Rn 24

Bei der Aktiv-Aktiv-Methode erfolgt die Berechnung aufgrund einer hypothetischen Wiederausleihe der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensvaluta in ein Ersatzdarlehen mit gleicher Restzinsbindungsfrist (Wehrt ZIP 18, 1212). Der Schaden des Darlehensgebers besteht aus dem entgangenen Nettogewinn (§ 252) (Zinsmargenschaden, vgl Binder WM 19, 709, 715 ff, der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung als modifizierten Erfüllungsanspruch ansieht, aber zum gleichen Ergebnis gelangt), der anhand einer branchenüblichen Nettozinsmarge auch abstrakt berechnet werden kann (BGHZ 136, 161, 169; WM 91, 760), u einem etwaigen Zinsverschlechterungsschaden, wenn die Valuta nur zu einem schlechteren Zinssatz wieder ausgeliehen werden kann, bzw. einem bis zur Höhe des Erfüllungsschadens anzurechnenden Zinsverbesserungsvorteil, wenn ein höherer Zinssatz erzielt werden kann. Der Schaden ist bei einem Annuitäten- o ähnlichen Darlehen nach der Cash-Flow-Methode, bei der die erforderliche Abzinsung (BGHZ 146, 5, 11 ff; 136, 161, 168 ff; NJW-RR 99, 842; NJW 98, 592; NJW 97, 2...

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