Rn 1

I wurde zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) neu gefasst, III angefügt. Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, die erst seit dem 21.3.16 auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt, setzt Art 16 II, III u V VerbrKrRL 2008 um. Die Legaldefinition einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält § 490 II 3. Während § 490 II die Entschädigung des Darlehensgebers bei vorzeitiger Kündigung erfasst, betrifft § 502 den Fall der vorzeitigen Rückzahlung durch den Darlehensnehmer nach § 500 II. Der verschuldensunabhängige Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung entsteht bei Allgemein-Verbraucherdarlehen anders als bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen nur, sofern bereits bei Vertragsschluss, nicht später (BuB/Franke Rz 3/626), ein gebundener Sollzinssatz (§ 489 V) wirksam vereinbart wurde, den der Verbraucher noch zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung schuldet. Bei unechten Abschnittsfinanzierungen fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung daher nur bei Rückzahlungen in der ersten Zinsbindungsperiode an (Bülow/Artz Rz 9; Ady WM 10, 1305, 1307; Nobbe WM 11, 625, 632). Die Vorfälligkeitsentschädigung (Legaldefinition in § 490 II 3, zur Berechnung s § 490 Rn 18 ff) muss nach I 1 ›angemessen‹ sein u den ›unmittelbar‹ mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden erfassen. Dass sie auch einen entgangenen Gewinn des Kreditgebers umfasst, ergibt sich zwingend aus III Nr 2 u dessen Kappung durch III Nr 1 bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Aus der fehlenden Begrenzung des entgangenen Gewinns bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen den Schluss zu ziehen, dass Kreditgeber bei ihnen überhaupt keinen Anspruch auf einen entgangenen Gewinn haben, überzeugt angesichts des Zwecks des § 502 III, Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehens besonders zu schützen, nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge