Rn 1

§ 500 ist halbzwingend (§ 512 1). I, der auch bei vor dem 11.6.2010 geschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II) gilt (Art 229 § 22 III EGBGB), nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III), setzt Art 13 I VerbrKrRL 2008 um. Er räumt dem Verbraucher – in Modifizierung des § 488 III – für unbefristete Darlehensverhältnisse ein nicht fristgebundenes Kündigungsrecht ein (zum Kündigungsrecht des Darlehensgebers vgl § 499 I); die Kündigung kann ganz o teilweise formlos u konkludent erklärt werden. Ein unbefristeter Vertrag liegt auch bei einer unechten Abschnittsfinanzierung u Angabe einer Circa-Laufzeit vor (Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 812; Ady WM 10, 1305, 1307; Nobbe WM 11, 625, 632; aA MüKo/Weber Rz 4; BuB/Franke Rz 3/643). Bei nur geduldeten Überziehungen (§ 505 I) gilt § 500 nicht (§ 505 IV).

 

Rn 2

Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn der offene Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt wird (§ 489 III; BTDrs 16/11643, 75; Staub/Renner Rz 813; MüKo/Weber Rz 6; Erman/Nietsch Rz 4; BuB/Franke Rz 3/642; aA LBS/Roth Rz 6; Riehm/Schreindorfer 08, 244, 247; Derleder NJW 09, 3195, 3201, da richtlinienwidrig). Eine vereinbarte Kündigungsfrist darf nicht mehr als einen Monat betragen; bei eingeräumten Überziehungen gem § 504 II 1 gilt dies nicht. Bei einer Rückzahlung vor Ablauf der Frist gilt II. Zur Kostenermäßigung vgl § 501.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge