Rn 11

Zahlt der Verbraucher innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist den rückständigen Betrag, entfallen die Kündigungsvoraussetzungen. Es genügt, dass die Leistungshandlung fristgerecht vorgenommen wird; wenn der Leistungserfolg erst nach Fristende eintritt, ist dies unschädlich (vgl BGHZ 12, 267, 269; Bülow/Artz Rz 33). Auch bei Fristüberschreitung durch den Verbraucher ist eine Kündigung ausgeschlossen, wenn der Darlehensgeber noch vor Zugang seiner Kündigungserklärung befriedigt wird (Rechtsgedanke des § 543 II 2; Staud/Kessal-Wulf Rz 22). Der Verbraucher muss jedoch den gesamten rückständigen Betrag ausgleichen. Bloße Teilleistungen, die der Darlehensgeber wegen § 497 III 2 nicht ablehnen darf, genügen nicht, selbst wenn der Rückstand dadurch unter die Quote von 2,5, 5 bzw 10 % des Darlehensnennbetrags sinkt (BGH NJW-RR 05, 1410 [BGH 26.01.2005 - VIII ZR 90/04]).

 

Rn 12

Der Darlehensgeber darf kündigen, wenn im Kündigungszeitpunkt alle Kündigungsvoraussetzungen des 1 Nr 1 u 2 (noch) vorliegen. Die Kündigungserklärung muss – nicht notwendig zeitgleich – ggü allen Gesamtschuldnern auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen (§ 492 V; BGHZ 144, 370, 379; BGH NJW 02, 2866; 00, 3133). Mit der Kündigung, mit der eine Mahnung verbunden werden kann (BGH NJW 10, 2940 [BGH 13.07.2010 - XI ZR 27/10] Rz 13), ist die gesamte Restschuld fällig; Verzug des Darlehensnehmers erfordert grds eine Mahnung nach § 286 I (Frankf NJW-RR 13, 566, 567 [OLG Naumburg 29.06.2012 - 10 U 7/12]).

 

Rn 13

Eine Frist für die Ausübung des Kündigungsrechts ist in § 498 nicht bestimmt. Dem Darlehensgeber ist eine angemessene, vom Einzelfall abhängige Überlegungsfrist zuzubilligen (vgl BGHZ 71, 206, 211; Karlsr OLGR 01, 330). § 626 II ist weder als starre Vorgabe noch als Regelfrist entsprechend anzuwenden (BGH NJW 11, 1438 Rz 27 f für Kündigung eines Lizenzvertrags; Nürnbg WM 09, 1744; MüKo/Weber Rz 25; Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 803). Für die Bestimmung der angemessenen Frist ist von besonderer Bedeutung, ob der Darlehensnehmer auf den Fortbestand des Darlehensvertrages vertraut hat u vertrauen durfte (Nürnbg aaO; vgl Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 707). Bei wirksamer Kündigung gerät die Teilzahlungsabrede (ex nunc) in Wegfall; an ihre Stelle tritt der nach § 501 Abs 2 zu berechnende Anspruch auf die Restschuld.

 

Rn 14

Im Falle einer unberechtigten Kündigung hat der Darlehensnehmer einen Anspruch aus § 280 I auf Ersatz seines Schadens.

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