Rn 5

Bei Immobiliardarlehen trifft den Darlehensnehmer ferner die Pflicht (1), dem Darlehensnehmer unverzüglich (§ 121 I) auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b 2) alle erforderlichen Informationen über die Zulässigkeit vorzeitiger Rückzahlung (2 Nr 1), die Höhe der Restschuld (2 Nr 2) u einer anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung (2 Nr 3; § 502) zu erteilen, wenn der Darlehensnehmer mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung beabsichtige. Vom Darlehensgeber zugrunde gelegte Annahmen, etwa Berechnungsgrundlagen u -methoden (Art 247 § 7 II Nr 1 EGBGB) müssen nachvollziehbar, sachlich gerechtfertigt sein u offen gelegt werden (3). Ein Verstoß kann eine Schadensersatzpflicht nach § 280 I begründen.

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