Rn 4a

Art 7 V WKRL kennt (iGgs zu Art 2 III VerbrGKRL) keinen Ausschluss der Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss, wie § 442 statuiert, sondern verneint lediglich das Vorliegen eines Mangels, soweit der Käufer der negativen Abweichung der Beschaffenheit der Kaufsache ausdr und gesondert zugestimmt hat (Lorenz NJW 21, 2065, 2069; vgl § 476 Rn 8 ff). Dementsprechend kann § 442 nicht mehr auf den Verbrauchsgüterkauf angewandt werden, sodass weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis zum Verlust der Mängelrechte führen (Wilke VuR 21, 283, 289). Im allg Kaufrecht findet er hingegen weiter Anwendung (BTDrs 19/27424, 28, 29).

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