Rn 2

Anwendbar sind §§ 435 S 2, 436, 438 I Nr 1 lit b, 442 II u 448 II. Erschließungs- und Anliegerbeiträge für die Veräußerung eingetragener Schiffe und Schiffsbauwerke sind nicht von § 436 I erfasst, weil diese gerade an die örtliche Situationsgebundenheit der Sache anknüpfen (Staud/Beckmann Rz 8; Hoeren/Martinek/Müller Rz 12). Öffentliche Lasten eines Schiffs iSd § 436 II sind bspw die Kanalsteuern gem § 14 SeeAufG (BeckOGKBGB/Mock Rz 13). Kosten iSd § 448 II können für die Eintragung ins Register und für die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen anfallen (BeckOKBGB/Faust Rz 3). Sondervorschriften für Grundstücke außerhalb dieses Untertitels gelten nicht. Eine Pflicht zur Beurkundung gem § 311 I 1 besteht nicht (BTDrs 14/7052, 189; LG Düsseldorf, Urt v 11.4.22 – 8 O 321/20, juris Rz 25). Auch § 196 gilt nicht (Fetsch RNotZ 04, 450, 457).

 

Rn 3

IÜ sind die Regelungen der §§ 433 ff anwendbar, die sich auf bewegliche Sachen beziehen. Im Hinblick auf Sachmängel gilt daher § 434 unmittelbar (s zu Sachmängeln an Schiffen: Fetsch RNotZ 04, 450, 452 f). Unter Kaufleuten ist auch § 377 HGB zu beachten (Fetsch RNotZ 04, 450, 453).

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