Rn 5

Die Norm gilt allein für den Anspruch aus § 445a I; der Aufwendungsersatzanspruch gem §§ 284, 437 Nr 3 Alt 2 verjährt gem § 438 (Grüneberg/Weidenkaff Rz 4). Sie ist abschließend, so dass die Zweijahresfrist auch gilt, wenn gem § 438 die besonderen Regelungen für Baustoffe (I Nr 2 lit b) oder Arglist (III) zur Anwendung kämen (Erman/Grunewald Rz 2). Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut und dem besonderen Charakter des Anspruchs auf Aufwendungsersatz. ›Ablieferung‹ meint die Ablieferung iSd § 438 II Alt 2, und zwar an den Letztverkäufer, nicht den Käufer (BTDrs 14/6040, 250). Bei unbeweglichen Sachen (s § 445a Rn 2) ist auf die Übergabe abzustellen (vgl § 438 II Hs 1).

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