Rn 1

§ 445a berechtigt den (Letzt-)Verkäufer zum Schutz vor der Regressfalle, die Ansprüche des Käufers an seinen Lieferanten (I) und über die Lieferantenkette an den Verursacher des Mangels durchzureichen (BTDrs 18/8486, 41 f), soweit der jeweilige Verkäufer Unternehmer ist (III); die Regressfalle resultiert va aus dem fehlenden Verschulden von Zwischenhändlern und der ihnen gegenüber eingetretenen Verjährung (s § 445b). I und III gewähren einen eigenen Anspruch auf Aufwendungsersatz. II modifiziert die Gewährleistungsrechte des § 437 im Hinblick auf das Erfordernis der Nachfristsetzung. IV bestimmt die unbeeinträchtigte Geltung von § 377 HGB. § 445b passt die Verjährungsfristen an die Besonderheiten des Regresses an. IRd Umsetzung der WKRL war die Aufzählung der zu ersetzenden Aufwendungen anzupassen, da neue Pflichten des Verkäufers normiert wurden, sodass § 439 VI 2 (Rücknahme der Kaufsache) und § 475b IV (Aktualisierungspflicht) ergänzt wurden (BTDrs 19/27424, 27). Die Streichung von § 475 VI resultiert aus der nunmehr uneingeschränkten Geltung des Verweigerungsrechts bei absoluter Unverhältnismäßigkeit auch im Verbrauchsgüterkauf (s § 439 Rn 31).

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