Rn 31

Der bisher für Verbrauchsgüterkäufe geltende § 475 IV (dort Rn 11) wurde mit Geltung zum 1.1.22 ersatzlos gestrichen (BTDrs 19/27424, 29). Folglich steht dem unternehmerischen Verkäufer auch im Verhältnis zum Verbraucher durch die Umsetzung der WKRL ein Totalverweigerungsrecht zu (Kirchhefer-Lauber JuS 21, 921). Somit gilt das VerweigerungsR der absoluten Unverhältnismäßigkeit umfassend und einheitlich sowohl für Verträge innerhalb und außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs (s § 437 Rn 39). Dann steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, der entsprechend § 251 II 1 auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts beschränkt ist (unter Hinweis auf § 440 BGHZ 200, 350 Rz 35 ff; krit Skamel NotBZ 15, 253 ff). Bei Grundstückskaufverträgen sieht der BGH als Grenze, dass die Kosten der Nacherfüllung den Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks oder den mangelbedingten Minderwert um 200 % übersteigen, aber unter Vorbehalt der Abwägung aller Umstände, insbes des Verschuldens des Verkäufers (BGHZ 200, 350 Rz 42 ff). Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer (aaO Rz 48).

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