Rn 11

Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ein verhaltener Anspruch, der erst mit Ausübung des Wahlrechts des Käufers gem I (s Rn 22) fällig (Wiese AcP 206, 902, 930 f) und erfüllbar (Schroeter AcP 207, 28, 41–43) wird (BRHP/Faust Rz 29 f; Skamel 64 f). Demgemäß tritt Erfüllbarkeit mit Entfall des Wahlrechts ein, zB wenn der Käufer dem Verkäufer die Wahl überlässt (Rn 22) oder für eine Art der Nacherfüllung ein Ausschlussgrund besteht (Schroeter aaO; Wiese aaO 935 f); dann beschränkt IV 3 Hs 1 den Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung (Erman/Grunewald Rz 16).

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