Rn 17

Die Haltbarkeitsgarantie regelt die frühere sog Garantiefrist, dh die Einstandspflicht des Verkäufers für Mängel, die nach Gefahrübergang innerhalb ihrer Dauer auftreten (Kobl ZGS 06, 36, 37; MüKo/Westermann Rz 9). Sie impliziert keine weitergehende, insb keine verschuldensunabhängige Haftung (MüKo/Westermann Rz 9). Deren zusätzliche Vereinbarung bedarf einer Garantie gem I. Verhältnis zu § 434 III 2 ist wie folgt: Durch die Nennung der Haltbarkeit als objektives Beschaffenheitsmerkmal in § 434 III 2 wurde keine gesetzliche Haltbarkeitsgarantie begründet (BTDrs 19/27424, 24; vgl § 434 Rn 58c). Durch das mangelrechtliche Qualitätsmerkmal der Haltbarkeit wird vielmehr den berechtigten Käufererwartungen entsprochen, dass die Sache bei Gefahrübergang die abstrakte Fähigkeit besitzt, ihre Funktion beizubehalten (BTDrs 19/27424, 24), der Verkäufer haftet – iGgs zur Haltbarkeitsgarantie – hingegen nicht dafür, dass sie es auch tatsächlich tut (Lorenz NJW 21, 2065, 2066). Hätte der Gesetzgeber von dem durch Art 11 II WKRL eingeräumten Spielraum Gebrauch gemacht und die Beweislastumkehr auf zwei Jahre verlängert, würde dies iVm der Beschaffenheitsanforderung der Haltbarkeit einer ›de facto […] Haltbarkeitsgarantie‹ gleichgekommen (Lorenz NJW 21, 2065, 2073; Kupfer/Weiß VuR 20, 95, 97). Er hat sich jedoch bewusst dagegen entschieden (BTDrs 19/27424, 24, 44) und die Regelungsbereiche von § 434 III 2 und § 443 II eindeutig getrennt. Die garantierte Frist kann 40 Jahre betragen (BGH NJW 08, 2995 [BGH 26.06.2008 - I ZR 221/05] Rz 16 f) und ist nicht identisch mit der Verjährungsfrist, die erst mit Auftreten des Garantiefalls beginnt (BGH aaO; BRHP/Faust Rz 39 mwN; Erman/Grunewald Rz 3; Grützner/Schmidl NJW 07, 3610, 3613 f). Bei Neuwagen können langfristige Garantien an Voraussetzung der regulären Wartung in Vertragswerkstätten geknüpft werden (BGH NJW 08, 843 Rz 17 f; Stuttg NJW 09, 1089 [OLG Stuttgart 14.10.2008 - 1 U 74/08] jew zu 30-jähriger Durchrostungsgarantie; abw bei entgeltlichen Anschlussgarantien BGH NJW 11, 3510 [BGH 06.07.2011 - VIII ZR 293/10] Rz 18–26 und Gebrauchtwagen BGH NJW 08, 214 [BGH 17.10.2007 - VIII ZR 251/06] Rz 13–15; 14, 209 Rz 24–26; zur ›feinsinnigen‹ Differenzierung vgl v Westphalen NJW 08, 2234, 2240; zum Ganzen krit Steimle NJW 14, 192 ff: Entgeltlichkeit ist entscheidend). Bsp: Ja: Keine Verschlechterung röntgenologischer Veränderung eines Pferdes (Kobl ZGS 06, 36); Nein: ›Fahrbereit‹ für Gebrauchtwagen (BGHZ 170, 67 Rz 24). IÜ s Rn 14. Zur Frage, ob es sich bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums um eine Garantie iSd II handelt: Griese ZLR 22, 54, 57 ff. Für den Verbrauchsgüterkauf legt nunmehr § 479 III den materiellen Mindestgehalt einer Haltbarkeitsgarantie auf den Anspruch auf Nacherfüllung während des Garantiezeitraums fest, vgl § 479 Rn 6a.

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