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Die Änderungen von § 443 durch das VerbraucherrechteG sind am 13.6.14 in Kraft getreten; s Picht NJW 14, 2609. Eine Garantie kann nach der erweiterten Legaldefinition in I nicht nur zur Beschaffenheit, sondern auch zu Anforderungen außerhalb der Mängelfreiheit gegeben werden, zB für künftige Umstände (BTDrs 17/12637, 68). Der Katalog der Rechtsfolgen ist entspr der Regelungsbereiche der bisherigen VerbrGKRL und nun WKRL § 437 Nr 1, 2 entnommen, sodass der Schadens- u Aufwendungsersatz ausgenommen ist. Die Einführung ›insbesondere‹ dieses Katalogs auf Vorschlag des BR stellt den nicht abschließenden Charakter klar (BTDrs 17/12637, 90 f; 17/13951, 69): Garantien können also auch Schadens-/Aufwendungsersatz gewähren. Für den Verbrauchsgüterkauf wird § 443 ergänzt durch § 479. ›Garantie‹ wird auch in § 276 I, ›Garantie für die Beschaffenheit der Sache‹ in §§ 442 I 2 Alt 2, 444 Alt 2 u 445 Alt 2 verwendet. ›Eine identische Begriffswahl ist möglich, weil die Definition des § 443 I alle denkbaren Bezugspunkte einer Garantie nach den sonstigen Vorschriften umfasst‹ (BTDrs 17/12637, 69). Die Regelung bleibt unglücklich, da sie wegen ihrer Orientierung am Verbraucherrecht die Standards der Vertragspraxis bei der Gestaltung von Garantien ignoriert, va die praktisch unverzichtbare Unterscheidung unselbstständiger und selbstständiger Garantien.

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