Rn 10

Unter Änderung seiner Rspr hat der BGH im Urt v 13.7.11 zu § 323 II Nr 3 aF festgestellt, dass ein unwirksamer Gewährleistungsausschluss das Erfordernis der Fristsetzung nicht entfallen lässt (NJW 11, 3435 [BGH 13.07.2011 - VIII ZR 215/10] Rz 32–34). Zu den Konsequenzen der Änderung des § 323 II durch das VerbraucherrechteG für Rücktritt und Schadensersatz s Riehm NJW 14, 2065.

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