Rn 7

S § 439 Rn 12, 2832. Berechtigte, zB gem § 439 IV, und unberechtigte Verweigerung sind gleichermaßen geregelt (Erman/Grunewald Rz 2; Ddorf NJW 14, 2802 [BGH 03.04.2014 - IX ZB 88/12]). Der Verkäufer muss ›eindeutig zum Ausdruck bringen, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen‹; das bloße Bestreiten von Mängeln reicht nicht ohne weiteres aus (BGH NJW 17, 1666 [BGH 18.01.2017 - VIII ZR 234/15] Rz 32; 15, 3455 Rz 35 ff; Saarbr BeckRS 14, 17815 Rz 34: ›Platzenlassen‹ eines Nachbesserungstermins genügt nicht). Er muss die Nachbesserungspflicht derart abschließend verneinen, dass ›auch eine Fristsetzung keine Umstimmung hätte bewirken können‹ (BGH NJW 17, 153 [BGH 26.10.2016 - VIII ZR 240/15] Rz 18). Maßgeblich ist grds nur ein Bestreiten vor der Selbstnachbesserung durch den Käufer, soweit nicht ein nachträgliches Bestreiten aufgrund bes Umstände indiziert, der Verkäufer hätte die Nacherfüllung auch im Fall einer Fristsetzung verweigert (BGH NJW-RR 09, 667 [BGH 20.01.2009 - X ZR 45/07] Rz 10–12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge