Rn 12
Gelten für beide Arten der Nacherfüllung Ausschlussgründe, besteht der Anspruch auf Nacherfüllung insgesamt nicht (s IV 3 Hs 2; BTDrs 14/6040, 232). Ausschlussgründe sind Unmöglichkeit (§ 275 I; Bitter/Meidt ZIP 01, 2114, 2119 f; s Rn 25–27), unzumutbarer Aufwand (§ 275 II) und unverhältnismäßige Kosten (IV; s Rn 30–32).
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