Rn 34

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung für diese von der Nacherfüllung abhängigen Schäden (s Rn 31) besteht aufgrund eines behebbaren Mangels ausschl unter den Voraussetzungen der §§ 440, 281 I 1, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer ausnahmsweise kein Recht zur zweiten Andienung hat (BGH NJW 14, 2184 Rz 23; vgl BRHP/Faust Rz 53; MüKo/Westermann Rz 28). Hat der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten, reicht ein verschuldetes Fehlschlagen der Nacherfüllung (so für Ersatzlieferung BGH NJW 14, 2184 [BGH 02.04.2014 - VIII ZR 46/13] Rz 22 f; Celle NJW-RR 07, 353, 354 [OLG Celle 28.06.2006 - 7 U 235/05]; s mwN MüKo/Westermann Rz 29, 31). Fiktive Mängelbeseitigungskosten sind im Kaufrecht (iGgs zum Werkvertragsrecht vgl Rz 26; 686 Rz 95; 21, 1532 Rz 7 ff; BeckRS 21, 44563 Rz 13). Der Anspruch steht dem Käufer auch nach Veräußerung der Kaufsache zu (BGH WM 16, 1748 Rz 21).

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